Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma HERMANN Automation GmbH, Mengerskirchen
 
 
§ 1       Allgemeines und Geltungsbereich
(1)   Unseren Verträgen, Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
 
(2)   Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich in schriftlicher Form ihrer Geltung zu. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Verkaufsbedingungen unseres Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
 
(3)   Die vorliegenden Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, selbst wenn ihr Text nicht erneut übergeben wird.
 
(4)   Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des Bürgerliches Gesetzbuches.
 
(5)   Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist und die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht entgegenstehen, gelten ergänzend die „ Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ in der jeweils gültigen Fassung sowie die „ Allgemeinen Bedingungen für die Lieferungen von mechanischen, elektrischen und verwandten elektronischen Erzeugnissen (Orgalime S 92)“.
 
(6)     Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen vergleichbaren Unterlagen, sowie Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor einer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen Zustimmung.
 
(7)      Mündlich ausgelöste Aufträge, bspw. durch telefonische Störungsmeldungen, werden in Arbeitsberichten beim Einsatz vor Ort dokumentiert und bestätigt. Bei mündlicher Auftragsauslösung und Quittierung des Arbeitsberichtes durch Personen aus der Sphäre des Leistungsempfängers wird deren Bevollmächtigung dazu vermutet.
 
(8)   Unsere Angebote stehen unter dem Vorbehalt, dass erforderliche Genehmigungen (z.B. Ausfuhrgenehmigungen) erteilt werden.
 
(9)   Der Besteller ist verpflichtet, sich jedweder vertragswidriger Nutzung der an ihn gelieferten Ware zu enthalten.
 
§2        Angebot und Angebotsunterlagen
(1)     Ist die Bestellung als Angebot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.
(2)     Angebote unsererseits sind unverbindlich, soweit sich aus dem Angebotschreiben nichts Gegenteiliges ergibt.
(3)     Soweit wir ein unverbindliches Angebot abgeben, kommt ein Vertrag nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
(4)     Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind schriftlich zu treffen. Bei oder nach Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unseren Vertragspartnern bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung: die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.
(5)     Abbildungen, Zeichnungen, Maße und sonstige Beschaffenheitsangaben, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar. Unsere Proben und Muster sind nur annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und sonstige Eigenschaften. Unsere Angaben dienen der bloßen Beschreibung und sind keine Eigenschaftszusicherung.
(6)     Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware erfolgen nach bestem Wissen.
(7)     Der Besteller wird nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm zugedachten Verwendungszweck zu überzeugen.
 
§3   Preise und Zahlungsbedingungen
(1)     Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Preise, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Liegt zwischen dem Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt der Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so sind unsere am Tag der Lieferung gültigen Verkaufspreise auch dann maßgebend, wenn bei Vertragsschluss andere Preise vereinbart waren. Eine Preiserhöhung wird dabei über das Maß, in dem zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Materialpreis-, Lohn- und Steuererhöhungen gestiegen sind, nicht hinausgehen.
(2)     Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich sämtliche Preis ab Werk zuzüglich Verpackungskosten, zuzüglich der am Liefertag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich aller Fracht-, Zoll- und Versicherungskosten. 
(3)     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Vertragspartner mit der Bezahlung länger als 2 Monate in Rückstand, fallen die gewährten Rabatte fort. Es gelten dann die üblichen Bruttopreise. Rechnungen über Ersatzteile, Reparaturen und Montagen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
(4)     Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Es ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen zu verlangen.
(5)     Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind und die Aufrechnung 14 Tage vor Fälligkeit angezeigt wurde.
(6)     Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Wir können auch nach Mahnung und angemessener Nachfristsetzung, ohne dass es einer vorherigen Ablehnungsandrohung der Leistung des Bestellers bedarf, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(7)     Unsere Montagepreise verstehen sich ohne Erd-, Mauer-, Kabelverlegung- und nicht elektromonteurmäßige Arbeiten und unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten während der normalen Arbeitszeit, ohne Unterbrechung durchgeführt werden können und, dass bei Eintreffen unseres Richtmeisters, Netzspannung 230 V Wechselstrom+/- 10 % Nulleiter und Erde an die entsprechenden Geräte geführt ist, die Kabel für die Geräte nach unseren Angaben verlegt, alle verlegten Steuerkabel abgeschirmt und waagerechte Fundamente nach unseren Angaben erstellt sind.
 
§ 4       Lieferzeit
(1)     Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist.
(2)     Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(3)     Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
 
(4)     Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft oder die Inbetriebnahme – je nachdem welcher Termin früher eintritt – maßgebend.
(5)     Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
(6)     Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, dass wir fahrlässig eine Kardinalspflicht oder vertragswesentliche Pflicht verletzt haben. In diesem Fall ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(7)     Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
(8)     Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass ein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Allerdings ist im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsere Pflichtverletzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(9)     Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Das Recht des Kunden einen geringeren Schaden nachzuweisen bleibt unberührt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(10) Gehört zu unseren Leistungen auch die Installation vor Ort, ist es, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, Sache des Bestellers, die bauseitigen Voraussetzungen für die Installation fristgerecht selbst und auf eigene Kosten zu schaffen. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme infolge von Umständen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller seine bauseitigen Verpflichtungen nicht erfüllt, geht dies zu Lasten des Bestellers. Hieraus resultierenden Mehraufwand hat uns der Besteller zu ersetzen.
(11) Sofern die Voraussetzungen in Abs. (9) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
 
(12) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen.
(13) Die Leistungen der Firma HERMANN Automation GmbH beziehen sich auf Parkhausmanagementsysteme, die für PKW- Betrieb ohne Anhänger geeignet sind. Sollten durch Sonderfahrzeuge, z.B. hochbeinige Geländefahrzeuge, Probleme entstehen, sind zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, wie z.B. zusätzliche Sicherheitslichtschranken.
(14) Für das Verlegen und Vergießen der Induktionsschleifen müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: a) erschütterungsfreier und fester Untergrund b) keine statische Isolierung in Form einer Alu- und Metallfolie und c) keine Unterbrechung der Induktionsschleifen durch Regenrinnen und Kanalabdeckungen. Bei Verbundpflastersteinen ist ein einfräsen nicht möglich; hier liefern wir Fertigschleifen zur bauseitigen Verlegung unter das Pflaster. Bei Fahrbahnheizung ist eine Aussparung der Heizung oder eine Überdeckung zwischen Heizung und Schleife von mindestens 10 cm erforderlich.
 
§ 5       Gefahrenübergang und Abnahme
(1)     Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand versendet bzw. wenn der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist – unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt – und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
(2)     Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft, jedenfalls spätestens mit Inbetriebnahme auf den Besteller über.
(3)     Soweit unabhängig vom Gefahrenübergang eine Abnahme vereinbart wurde, hat sie unverzüglich zum Abnahmetermin zu erfolgen. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, gilt unsere Leistung binnen 12 Werktagen nach Eingang der Fertigmeldung beim Besteller als abgenommen. Ohne Abnahme ist der Besteller zur produktiven Nutzung der Lieferung nicht berechtigt. Nimmt der Besteller unsere Leistung vor Durchführung einer Abnahme in Benutzung, gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen, gerechnet vom Beginn der Nutzung an, als erfolgt. Ist ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass eine förmliche Abnahme stattzufinden hat, verzichtet der Besteller durch die produktive Nutzung ohne vorherige förmliche Abnahme auf diese.
(4)     Ist ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass eine förmliche Abnahme stattzufinden hat, gelten folgende Regelungen:
Der Besteller ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen und uns eine schriftliche Abnahmebescheinigung zu erteilen; in sich abgeschlossene Teile sowie Teile, die durch die Ausführung fremder Arbeiten einer Prüfung und Feststellung entzogen werden könnten, muss der Besteller unverzüglich herbeiführen; es gelten die Regelungen des Abs. (3), insbesondere verzichtet der Besteller durch die produktive Nutzung auf die förmliche Abnahme, soweit diese noch nicht erfolgt ist.
 
§ 6       Eigentumsvorbehalt
(1)   Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bzw. dem Werk bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache bzw. das Werk zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2)   Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bzw. das Werk pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3)   Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir eine Drittwiderspruchsklage gemäß der Zivilprozessordnung erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4)   Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die Befugnis endet, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges. Uns werden bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehungen dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Verpfändung dieser Forderungen zu Gunsten Dritter bzw. jede Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen seinerseits die Abtretung anzuzeigen.
(5)   Die Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets für uns; wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, ansonsten gilt die neu entstandene Sache als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
(6)   Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(7)   Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(8)   Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(9)   Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
 
§ 7       Mängelhaftung
(1)     Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2)     Bei offensichtlichen Mängeln wird eine Mängelanzeige nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingeht. Bei verdeckten Mängeln wird eine Mängelanzeige nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingeht. Stellt sich nach einer Überprüfung heraus, dass der Besteller zu Unrecht einen Mangel des Liefergegenstandes gerügt hat, können wir unsere aufgrund einer Mängelrüge vorgenommenen Bemühungen nach Aufwand bezahlt verlangen.
(3)     Soweit ein Mangel der Kaufsache/des Werkes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises; Transportkosten tragen wir nur soweit, als diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache oder das Werk nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Besteller ist verpflichtet, uns Kleinteile, deren bloßer Austausch zur Mangelbeseitigung geeignet ist, zuzusenden, soweit er nach Absprache mit uns selbst in der Lage ist, die jeweiligen Kleinteile auszubauen. Arbeiten vor Ort sind bei reinen Lieferverträgen nicht Bestandteil der Nacherfüllung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Soweit es sich bei dem Liefergegenstand um eine gebrauchte Sache – z.B. ein generalüberholtes Teil – handelt, beschränkt sich die Haftung auf Reparaturleistungen in unserem Werk.
(4)     Soweit möglich oder erforderlich und im Hinblick auf die Auswirkung des Mangels angemessen, sind wir berechtigt, bis zur endgültigen Behebung eines Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitzustellen; die Zwischenlösung kann darin bestehen, dass wir für eine Übergangszeit eine vergleichbare Ausweichanlage zur Verfügung stellen.
(5)     Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(6)     Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7)     Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8)     Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9)     Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Leistungsgegenständen beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Anwendung des Rückgriffsanspruch bleibt unberührt. Für gebrauchte Sachen – insbesondere generalüberholte Teile – gilt eine Verjährungsfrist von 2 Monaten.
Die Verjährungsfrist für Mängelhaftung wird durch den Einbau von Ersatzteilen und Reparaturen gehemmt und läuft nach der Fehlerbeseitigung sofort weiter ab. Die Mängelhaftung für während der Verjährungsfrist eingebaute Ersatzteile endet mit dem Ende der Verjährungsfrist für Mängelhaftung der ursprünglichen Lieferung bzw. Leistung.
Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
 
§ 8       Gesamthaftung
(1)   Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
(2)   Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3)   Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind. Für entgangenen Gewinn und/oder Umsatz des Bestellers haften wir nicht.
(4)   Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5)   Diese Regelungen gelten nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Ebenso wenig gelten die genannten Haftungsbeschränkungen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn die Mängel arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde. Sie gelten ferner nicht, wenn der Schaden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder vertragswesentlicher Pflichten resultiert.
(6)   Unter der Voraussetzung ordnungsgemäßer Datensicherung gemäß dem Bedienerhandbuch in regelmäßiger Folge und vor jedem Eingriff oder Software- Download haftet die HERMANN Automation GmbH für Schäden, die durch den Verlust von Daten entstehen nur sofern sie allein durch die HERMANN Automation GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen nicht nur leicht fahrlässig verursacht worden sind. Keine Haftung übernimmt die HERMANN Automation GmbH für Datenverlust, der durch Besteller oder Dritte durch Veränderungen der Software oder Hardware verursacht worden sind. Die Haftung ist auf die Rekonstruktion der Daten beschränkt. Regressansprüche aus Folgeschäden bei Softwarefehlern sind grundsätzlich ausgeschlossen.
 
§ 9       Softwarenutzung
Dem Kunden wird ein nichtausschließliches Recht eingeräumt im Lieferumfang enthaltene Software und deren Dokumentation zu nutzen.
Software wird durch die Verwendung auf der dafür vorgesehenen Liefersache überlassen. Die Nutzung der Software außerhalb des hierfür vorgesehen Systems ist untersagt.
Eine Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung oder Veränderung der Software darf nur innerhalb des gesetzliche zulässigen Rahmens (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) erfolgen.
Das Entfernen oder Verändern von Herstellerangaben ist ohne unsere Zustimmung untersagt.
Sonstige Rechte an der Software und deren Dokumentation, einschließlich ihrer Kopien, bleiben bei uns bzw. dem Lieferanten der Software. Eine Vergabe von Unterlizenzen ist untersagt.
 
§ 10     Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1)     Sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen.
(2)     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3)     Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.